Barrierefreies
Anforderungen an Rampenanlagen
Rampen sind ein vertikales Verbindungselement zur Überwindung geringer Höhendifferenzen. Dort wo ein stärkerer Niveau-Ausgleich vonnöten ist, können sie Aufzüge oder Aufstiegshilfen nicht ersetzen.
- Der Rampenverlauf muss möglichst geradläufig sein, gewendelte Rampen und starkes Quergefälle sollten daher vermieden werden.
- Bei Richtungsänderung über 45° sind Bewegungsflächen von 150 x 150 cm anzubringen.
- Die Rampenlänge darf zwischen den Bewegungsflächen max. 600 cm betragen.
- Bewegungsflächen müssen eine Mindestbreite von 150 cm aufweisen.
- Die Steigung sollte so gering wie möglich ausfallen und darf maximal 6% nicht überschreiten.
- Auch bei Trockenheit und Nässe muss der Belag von Rampen ausreichend griffig sein.
- In einer Höhe von 85 cm sind Handläufe anzubringen; sie müssen den Rampenverlauf an Anfang und Ende um 30 cm überragen.
- Zusätzlich zu Handläufen sind in einer Höhe von 10 cm Radabweiser zu montieren.
- Anfang und Ende einer Rampe müssen für Sehbehinderte farblich kontrastierend markiert werden.
Das Rinn Produktprogramm hält speziell für Rampenkonstruktionen viele Lösungen bereit.
Im Bedarfsfall können Lift-Lösungen individuell mit Sonderanfertigungen ergänzt werden.
„Quelle: Rinn Beton- und Naturstein – 35452 Heuchelheim – www.rinn.net“
Entwurf der DIN 18030 Barrierefreies Bauen
Die neue Norm zum barrierefreien Bauen berücksichtigt auch Hör und Sehbehinderungen.
Das Deutsche Institut für Normung (DIN) hat im November 2002 den Entwurf zur neuen Norm DIN 18030 herausgegeben. Diese führt alle Vorgaben für Straßen, Wege und Plätze, für öffentliche Gebäude und für barrierefreie Wohnungen zusammen, die bisher in den Normen- Reihen DIN 18024 und DIN 18025 verstreut waren. Darüber hinaus sind erstmals auch Anforderungen für die visuelle, die taktile und die auditive Orientierung beschrieben und die Einhaltung des „Zwei-Sinne-Prinzips“ gefordert. Dies bedeutet z.B., dass bei einem eingeschränkten oder ausgefallenen Hörsinn ein optischer Ausgleich geschaffen werden muss (Sehen statt Hören). Schließlich enthält die Norm erstmals Anforderungen an die Barrierefreiheit von Rettungswegen. Vor mehr als fünf Jahren erhielt das DIN die Aufgabe, die bisherigen vier Normenteile zu einer neuen Norm zusammenzufassen. Dort waren an vielen Stellen gleichartige Aussagen enthalten, die jetzt in der DIN 18030 unter der Ziffer 4 als allgemein geltende Anforderungen aufgeführt sind.
Die bisherigen Normen sahen teilweise starre Regelungen für die Erfüllung von Anforderungen vor. Dies führte bisweilen dazu, dass Bauwerke als nicht „normgerecht-barrierefrei“ eingestuft wurden, obgleich alle Anforderungen faktisch erfüllt waren.
Der Normenausschuss hat diese Regelungen jetzt entfallen lassen, so dass jeder Planer selbst entscheidet, wie er die bestehenden Anforderungen erfüllt. Leider sind bei dieser „Flurbereinigung“ auch sämtliche Beispiele entfallen, so dass erstmalige Anwender der Norm nicht sofort erkennen können, was mit einer Anforderung gemeint und wie diese erfüllbar ist.
Gemeinhin wird „barrierefrei“ noch immer mit „rollstuhlgerecht“ gleichgesetzt. Akustische oder optische Barrieren werden daher häufig vergessen. Es ist bedauerlich, dass auch für diese neuen Abschnitte der Norm zur sensorischen Barrierefreiheit keine Beispiele aufgenommen wurden.
Der Behindertenbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Dr. Ulrich Hase, hat sich von dem Mitglied im Normenausschuss Dipl.-Ing. Carsten Ruhe, Leiter des Referats „Barrierefreies Planen und Bauen für Hörgeschädigte “ im Deutschen Schwerhörigenbund (DSB) und Beratender Ingenieur für Akustik VBI, über das neue Regelwerk informieren lassen. Hase, dem aufgrund der eigenen Schwerhörigkeit sensorische Barrieren wohlbekannt sind, gab seiner Freude darüber Ausdruck, dass diese Barrieren jetzt mitberücksichtigt sind. Hase betonte: „Barrierefreiheit umfasst viel mehr als nur die Vermeidung überflüssiger Stufen oder die Durchgangsbreite von Türen. Das merke ich selbst mit meiner an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit täglich. Wenn die Rollstuhlfahrer froh sind, mich in meinem Bürohaus erreicht zu haben, gehen für mich die (Verständigungs-) Schwierigkeiten erst los.“ Als weitere Beispiele für sensorische Barrierefreiheit führte Hase die Rillenplatten für sehgeschädigte Menschen und die schriftliche Anzeige von Lautsprecherdurchsagen in Sportstadien der auf Bahnhöfen an.
Hase vertraut fest darauf, dass die neue Norm bundesweit als Technische Baubestimmung in den entsprechenden Landesvorschriften Anwendung finden wird. Ruhe überreichte Hase anlässlich des Gespräches eine inzwischen bundesweit geltende Ausarbeitung zur Barrierefreiheit von Service-Stellen nach SGB-IX und wies darauf hin, dass hier erstmals beschrieben sei, wie die Anforderungen an die sensorische Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude umzusetzen ist.
Diesen Beitrag sandte uns Carsten Ruhe, Taubert und Ruhe GmbH, Bickbargen 151, 25469 Halstenbek. In Beratende Ingenieure Heft 3-2003 erscheint ein ausführlicher Beitrag zum Thema.
Quelle: VBI Nachrichten 1-2/2003
Behindertengerechtes Wohnen
Hochtaunus(how). Die Landestreuhandstelle der Landesbank Hessen-Thüringen bietet gemeinsam mit dem Land Hessen ein neues Programm an, dass die Beseitigung baulicher Hindernisse für behinderte Menschen fördert – sowohl in Eigenheimen und Eigentumswohnungen, als auch bei Mietwohnungen. Darauf hat Landrat Jürgen Banzer jetzt hingewiesen.
Gefördert würden zum Beispiel die Einrichtung von Rampen, der Einbau von geeigneten Aufzügen in Bädern, Treppenlifte (Schrägaufzüge), die Beseitigung von Stufen und Schwellen sowie der behindertengerechte Umbau von Bädern und Toiletten. Die Maßnahmen müssen der DIN 18024 oder DIN 18025 entsprechen.
Förderungsfähig sind Bau- und Einrichtungskosten bis 25000 Euro. Maßnahmen unter 1000 Euro werden nicht gefördert. Es werden auch nur Projekte gefördert, mit denen nicht bereits vor Bewilligung des Zuschusses begonnen wurde.
Für vom Eigentümer oder seinen Angehörigen genutzte Wohnung wird ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent der Baukosten gewährt, bei Mietwohnungen sind dies bis zu 80 Prozent. Die Wohnungen müssen für die Dauer von 15 Jahren für Menschen mit Behinderungen zweckbestimmt sein.
Anmeldeschluss ist der 25. Juli. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Unterlagen erhält man beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Wohnungsbauförderung, Ludwig- Erhard Anlage 1-4, 61352 Bad Homburg, Tel. 06172/999-4520
Quelle: Taunus Zeitung vom 2.1.2002
StVO § 46: Ausnahmegenehmigungen
Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde
I. Parkerleichterungen
1. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,
a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291) ergeben,
b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
f) auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken.
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
2. Die Berechtigung ist durch einen Ausweis. der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen.
II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung
1. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlichen Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
2. Schwerbehinderten mit außergewöhnliche Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 11; Rn. 118 ff) erteilt werden.
In diesen Fällen ist den Behinderten eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.
III. Das Verfahren
1. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
2. Die Dauerausnahmegenehmigung soll in der Regel auf zwei Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt werden.
Antragstellern mit nicht besserungsfähigen Körperschäden kann die Ausnahme unbefristet unter Widerrufsvorbehalt genehmigt werden.
3. Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebühren frei erteilt werden.
IV. Inhalt der Genehmigung
Für den Genehmigungsbescheid und den Ausweis ist ein bundeseinheitliches Formblatt zu verwenden.
V. Geltungsbereich
Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.
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Barrierefreie Arztbesuche
Einen neuen kostenlosen Service bietet der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK): Auf seinem Internet-Portal veröffentlicht der Verein detaillierte Angaben zur Barrierefreiheit von Arzt- und Zahnarztpraxen. Betroffene können ihre Erfahrungen anhand von Beurteilungsbögen weitergeben. Wichtig: Die Eintragungen sollen der sachlichen Information und nicht der Kritik an den Praxen dienen.
(Quelle: Magazin der Deutschen Rheuma Liga 05/2006)
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