Satzung
des Vereins „MUSKELKRANKE e.V. HESSEN“
§ 1 Name Sitz
(1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Muskelkranke e.V. Hessen“.
(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein hat die Aufgabe
a) die Erforschung der Muskelkrankheiten zu fördern und insbesondere beim Aufbau von Forschungs, Diagnose- und Therapieinstituten mitzuwirken,
b) unterstützende Beratung der Mitglieder in allen Bereichen der Rehabilitation,
c) Unterrichtung und Fortbildung von Medizinern und anderen im Gesundheitswesen tätigen Personen über Muskelkrankheiten,
d) Aufklärung der Öffentlichkeit.
(2) Der Verein arbeitet zur Erfüllung dieser Aufgaben mit Verbänden gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammen. Er kann die Mitgliedschaft dieser Verbände erwerben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere durch Förderung der in §2 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmen und Einrichtungen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(3) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
b) Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung.
c) Ausschluss durch den Vorstand aus einem wichtigen Grunde. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monates Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragszahlung gewähren.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium
Daneben können nach Bedarf weitere Gremien gebildet werden. Die Bildung dieser Gremien bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einberufen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen.
(2) Die Versammlung leitet der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende; im Verhinderungsfall ein von der Versammlung vorgeschlagenes Mitglied.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt in ihr vom Gesetz oder von der Satzung zugeteilten Aufgaben wahr, Sie wählt den Vorstand und zwei ehrenamtliche Rechungsprüfer, beschließt über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresabrechnung vom Vorstand entgegen und erteilt diesem nach Prüfung die Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gewertet.
(6) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(8) Beschlüsse, die die Satzung ändern oder ein Vorstandsmitglied abberufen, erfordern die Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder, wobei die Stimmenabgabe durch Briefwahl erfolgen kann.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und kann um bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern erweitert werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei auch Wiederwahl gestattet ist.
Der Vorstand führt die Geschäft des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Je zwei Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Dauer der Amtszeit nachgewählt werden.
§ 9 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise für die Ziele des Vereins einsetzten und in der Öffentlichkeit für ihn tätig sind. Seine Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Schlussbestimmung
(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die medizinische Fakultät einer solchen Universität, an der nachweislich die Erforschung und Therapie der Muskelkrankheiten betrieben wird mit Auflage, es ausschließlich für diese Zwecke zu verwenden.
(2) Die Auswahl der Universität erfolgt nach vorheriger Anhörung des Finanzamtes durch Mehrheitsbeschlussder Mitgliederversammlung.